OFD Magdeburg - Verfügung vom 18.08.2008
S 2403 a - 3 - St 214 V

OFD Magdeburg - Verfügung vom 18.08.2008 (S 2403 a - 3 - St 214 V) - DRsp Nr. 2008/92855

OFD Magdeburg, Verfügung vom 18.08.2008 - Aktenzeichen S 2403 a - 3 - St 214 V

DRsp Nr. 2008/92855

Anwendungsschreiben zur Zinsinformationsverordnung (ZIV); Quellensteuer nach der Zinsinformationsverordnung (ZIV)

Nach der EU-Zinsrichtlinie, die durch die Zinsinformationsverordnung (ZIV) in deutsches Recht umgesetzt wurde, erfolgt grundsätzlich ein Informationsaustausch über grenzüberschreitende Zinszahlungen an natürliche Personen.

Statt der Auskunftserteilung nach Deutschland kann für eine Übergangszeit von den in den Mitgliedstaaten Belgien, Luxemburg und Österreich niedergelassenen Zahlstellen ein Steuerabzug (Quellensteuer) vorgenommen werden. Auch bestimmte Drittstaaten bzw. abhängige oder assoziierte Gebiete behalten entsprechende EU-Quellensteuer ein (Anlage IV zum BMF-Schreiben vom 30. Januar 2008).

Die Quellensteuer beläuft sich

  • in den ersten 3 Jahren nach Inkrafttreten der Zinsrichtlinie (1. Juli 2005 - 30. Juni 2008) auf 15 %,

  • in den darauf folgenden drei Jahren (1. Juli 2008 - 30. Juni 2001) auf 20 %

  • und anschließend auf 35 % der Zinserträge.

In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass nicht immer der volle Zinsertrag der Quellensteuer unterliegt. Dies entspricht einem Kompromiss auf europäischer Ebene, wonach es den Staaten freigestellt ist, die Zinserträge zeitanteilig abzugrenzen.

Beispiel:

Zinsertrag 1. Januar 2005 bis 31. Dezember 2005: 1.200 €