OFD Magdeburg - Verfügung vom 18.11.2005
S 0130 - 33 - St 251

OFD Magdeburg - Verfügung vom 18.11.2005 (S 0130 - 33 - St 251) - DRsp Nr. 2008/89618

OFD Magdeburg, Verfügung vom 18.11.2005 - Aktenzeichen S 0130 - 33 - St 251

DRsp Nr. 2008/89618

Auskunftserteilung zur Durchführung eines Verfahrens nach dem Sozialgesetzbuch (SGB)

1 Auskunftserteilung gem. § 30 Abs. 4 Nr. 2 AO i. V. m. § 21 Abs. 4 SGB X

Nach § 21 Abs. 4 SGB X haben die Finanzbehörden Auskunft über die ihnen bekannten Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Antragstellers, Leistungsempfängers, Erstattungspflichtigen, Unterhaltsverpflichteten, Unterhaltsberechtigten oder der zum Haushalt rechnenden Familienmitglieder zu erteilen, soweit es im Verfahren nach dem Sozialgesetzbuch erforderlich ist.

Erforderlich ist die Auskunft nur, wenn die erbetenen Angaben nicht mithilfe der nach dem SGB auskunftspflichtigen Personen festgestellt werden können.

Nach § 30 Abs. 4 Nr. 2 AO ist die Offenbarung steuerlicher Kenntnisse nur zulässig, soweit sie durch Gesetz ausdrücklich zugelassen ist. Es reicht deshalb für die Zulässigkeit einer Auskunft nach § 21 Abs. 4 SGB X nicht aus, wenn die Gewährung von Sozialleistungen nicht aufgrund des Wortlauts einer Vorschrift des betreffenden Sozialleistungsgesetzes, sondern lediglich aufgrund einer Verwaltungsvorschrift von den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Betroffenen abhängig gemacht wird.