OFD Magdeburg - Verfügung vom 18.11.2005
S 0130 - 4 - St 251

OFD Magdeburg - Verfügung vom 18.11.2005 (S 0130 - 4 - St 251) - DRsp Nr. 2008/89619

OFD Magdeburg, Verfügung vom 18.11.2005 - Aktenzeichen S 0130 - 4 - St 251

DRsp Nr. 2008/89619

Auskunftserteilung an die Ämter für Ausbildungsförderung

1 Allgemeines

Nach § 68 Nr. 1 des Sozialgesetzbuchs (SGB) I - Allgemeiner Teil - (SGB I) vom 11.12.1975 (BGBl 1975 I S. 3015) gilt das Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) bis zu seiner Einordnung in das SGB als besonderer Teil des SGB.

Ausbildungsförderung wird für den Lebensunterhalt und die Ausbildung geleistet (Bedarf, § 11 Abs. 1 BAföG). Auf den Bedarf sind Einkommen und Vermögen des Auszubildenden sowie Einkommen seines Ehegatten und seiner Eltern anzurechnen (§ 11 Abs. 2 BAföG).

Als Einkommen gelten

  • die Summe der positiven Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 EStG21 Abs. 1 Satz 1 BAföG),

  • nur ausländischem Steuerrecht unterliegende Einkünfte eines Einkommensbeziehers, der seinen ständigen Wohnsitz im Ausland hat (§ 21 Abs. 2a Satz 1 BAföG) sowie

  • in Höhe der tatsächlich geleisteten Beträge

    • Waisenrenten und Waisengelder, die der Antragsteller bezieht (§ 21 Abs. 3 Nr. 1 BAföG),

    • Ausbildungsbeihilfen und gleichartige Leistungen mit Ausnahme der Leistungen nach dem BAföG21 Abs. 3 Nr. 2 BAföG) und