OFD Magdeburg - Verfügung vom 20.02.1999
S 2342

OFD Magdeburg - Verfügung vom 20.02.1999 (S 2342) - DRsp Nr. 2008/85041

OFD Magdeburg, Verfügung vom 20.02.1999 - Aktenzeichen S 2342

DRsp Nr. 2008/85041

§ 3 Nr. 6 EStG Unterhaltsbeiträge nach dem Beamtenversorgungsgesetz

Der BFH hat mit Urt. v. 16.1.1998,BStBl II S. 303, entschieden, daß es sich bei dem Unterhaltsbeitrag nach § 38 Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) um einen versorgungshalber gezahlten Bezug handelt, der nicht aufgrund der Dienstzeit gewährt wird und daher nach § 3 Nr. 6 EStG steuerfrei ist (vgl. Abschn. 8 Abs. 2 Nr. 2 LStR 1999).

Es ist gefragt worden, ob aufgrund der in dem Urt. vertretenen Rechtsauffassung die Unterhaltsbeiträge nach § 40 BeamtVG (für Verwandte aufsteigender Linie) und nach § 41 BeamtVG (für Hinterbliebene) ebenfalls steuerfrei sind.

Im Einvernehmen mit den obersten FinBeh des Bundes und der anderen Länder wird die Auffassung vertreten, daß die nach den §§ 40, 41 BeamtVG geleisteten Unterhaltsbeiträge ebenfalls nach § 3 Nr. 6 EStG steuerfrei sind.