OFD Magdeburg - Verfügung vom 20.04.1999
InvZ 1050

OFD Magdeburg - Verfügung vom 20.04.1999 (InvZ 1050) - DRsp Nr. 2008/80763

OFD Magdeburg, Verfügung vom 20.04.1999 - Aktenzeichen InvZ 1050

DRsp Nr. 2008/80763

Investitionszulage gemäß § 4 Investitionszulagengesetz (InvZulG) 1999 für Modernisierungsmaßnahmen an einer eigenen Wohnzwecken dienenden Wohnung im eigenen Haus; Merkblatt

Fördergegenstand

Gefördert werden Modernisierungsmaßnahmen an in den Bundesländern Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt oder Thüringen gelegenen Wohnungen, wenn die Wohnung bei Beendigung der Arbeiten eigenen Wohnzwecken dient. Diese Voraussetzung ist auch erfüllt, wenn die Wohnung unentgeltlich an Angehörige im Sinne von § 15 Abgabenordnung zu Wohnzwecken überlassen wird. Angehörige in diesem Sinne sind insbesondere Ehegatten, Verwandte und Verschwägerte gerader Linie, z. B. Kinder, Eltern, Großeltern und Schwiegereltern, sowie Geschwister.

Nur der Eigentümer kann die Investitionszulage erhalten. Mieter sind nicht anspruchsberechtigt.

Das Haus, in dem sich die Wohnung befindet, oder die Eigentumswohnung muss vor dem 01. Januar 1991 fertiggestellt worden sein. Wohnungen in Gebäuden, die nach dem Jahr 1990 errichtet worden sind, sind nicht begünstigt.