OFD Magdeburg - Verfügung vom 20.04.2005
S 0177 - 11/12 - St 217

OFD Magdeburg - Verfügung vom 20.04.2005 (S 0177 - 11/12 - St 217) - DRsp Nr. 2008/88947

OFD Magdeburg, Verfügung vom 20.04.2005 - Aktenzeichen S 0177 - 11/12 - St 217

DRsp Nr. 2008/88947

Weitergabe von Mitteln (§ 58 Nrn. 1 und 2 AO)

Eine steuerbegünstigte Körperschaft ist verpflichtet, sämtliche Mittel für ihre steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke zu verwenden (§ 55 Abs. 1 Nr. 1 AO). Dabei sind folgende Grundsätze zu beachten:

  • Die Körperschaft muss ihre steuerbegünstigten Zwecke grundsätzlich selbst verwirklichen, also ihre Mittel unmittelbar dafür verwenden (§ 57 AO).

  • Die Körperschaft darf ihre Mittel (in vollem Umfang) an eine andere Körperschaft für die Verwirklichung der steuerbegünstigten Zwecke dieser Körperschaft oder an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts zur Verwirklichung steuerbegünstigter Zwecke weitergeben, wenn die Beschaffung von Mitteln für die andere Körperschaft ihr Satzungszweck ist (§ 58 Nr. 1 AO - sog. Förder- oder Spendensammelkörperschaft).

  • Wenn die Beschaffung von Mitteln für andere Körperschaften nicht Satzungszweck ist, darf die Körperschaft ihre Mittel teilweise, höchstens zur Hälfte, an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft oder an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts zur Verwendung für steuerbegünstigte Zwecke weitergeben (§ 58 Nr. 2 AO).