OFD Magdeburg - Verfügung vom 20.07.2001
InvZ 1273

OFD Magdeburg - Verfügung vom 20.07.2001 (InvZ 1273) - DRsp Nr. 2008/86199

OFD Magdeburg, Verfügung vom 20.07.2001 - Aktenzeichen InvZ 1273

DRsp Nr. 2008/86199

§ 4 InvZulG Minderung des Förderhöchstbetrags um Aufwendungen, für die bereits ein Abzugsbetrag nach § 7 FördG abgezogen wurde

Nach § 4 Abs. 2 Satz 3 InvZulG 1999 mindert sich der Förderhöchstbetrag von 40 000 DM um die Aufwendungen, für die der Anspruchsberechtigte einen Abzugsbetrag nach § 7 FördG abgezogen hat. Hierzu ist nach einem Beschl. der obersten FinBeh des Bundes und der Länder die folgende Auffassung zu vertreten:

Der Anspruchsberechtigte hat einen Abzugsbetrag nach § 7 FördG nur dann i. S. des § 4 Abs. 2 Satz 3 InvZulG 1999 abgezogen, wenn der Abgrenzungsbetrag in einem Steuerbescheid berücksichtigt wurde und sich steuerlich ausgewirkt hat. Diese Auslegung entspricht der vergleichbaren Regelung zum Objektverbrauch i. S. des § 10e EStG (Tz. 24 des BMF-Schreibens v. 31.12.1994, BStBl I S. 887).