OFD Magdeburg - Verfügung vom 21.10.2005
S 0132 - 15 - St 251

OFD Magdeburg - Verfügung vom 21.10.2005 (S 0132 - 15 - St 251) - DRsp Nr. 2008/89597

OFD Magdeburg, Verfügung vom 21.10.2005 - Aktenzeichen S 0132 - 15 - St 251

DRsp Nr. 2008/89597

Mitteilungen zur Entscheidung über Leistungen aus öffentlichen Mitteln (§ 31a Abs. 1 Nr. 1b Doppelbuchstabe bb AO); Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Grundsicherung für Arbeitsuchende

Die Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II werden in Form von Dienstleistungen, Geldleistungen (z. B. Arbeitslosengeld II und Sozialgeld) und Sachleistungen erbracht (§ 4 SGB II).

Träger der Leistungen sind die Bundesagentur für Arbeit, die kreisfreien Städte und Kreise sowie die durch Landesrecht bestimmten kommunalen Träger (§ 6 SGB II).

Leistungen nach dem SGB II erhalten Personen, die das 15. Lebensjahr vollendet und das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, erwerbsfähig und hilfebedürftig sind und ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (§ 7 Abs. 1 SGB II). Leistungen erhalten auch Personen, die mit erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in einer Bedarfsgemeinschaft leben (§ 7 Abs. 2 SGB II). Zur Bedarfsgemeinschaft gehören u. a. der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und die dem Haushalt angehörenden minderjährigen unverheirateten Kinder, soweit sie nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts beschaffen können (§ 7 Abs. 3 SGB II).