OFD Magdeburg - Verfügung vom 22.08.2005
S 2176 - 25 - St 211

OFD Magdeburg - Verfügung vom 22.08.2005 (S 2176 - 25 - St 211) - DRsp Nr. 2008/89461

OFD Magdeburg, Verfügung vom 22.08.2005 - Aktenzeichen S 2176 - 25 - St 211

DRsp Nr. 2008/89461

Rückstellungen für Verpflichtungen aus Altersteilzeitvereinbarungen auf der Grundlage des Altersteilzeitgesetzes vom 23.07.1996, BGBl 1996 I S. 1078

Bei der Anwendung der Rdnr. 20 des BMF-Schreibens vom 11.11.1999 - IV C 2 - S 2176 - 102/99, BStBl 1999 I S. 959, ist die Unsicherheit aufgetreten, ab welchem Zeitpunkt Erstattungsansprüche nach § 4 Altersteilzeitgesetz (AltTZG 1996) gegen die Bundesagentur für Arbeit rückstellungsmindernd zu berücksichtigen sind.

Die Bundesagentur erstattet bestimmte Arbeitgeberleistungen im Zusammenhang mit Altersteilzeitverträgen in einem zweistufigen Verfahren.

Zunächst entscheidet sie auf schriftlichem Antrag des Arbeitgebers, ob die Fördervoraussetzungen überhaupt erfüllt sind (§ 12 Abs. 1 AltTZG 1996).

In einem zweiten Verfahrensschritt wird dann zu Beginn des eigentlichen Erstattungsverfahrens die Höhe der Leistungen für die gesamte Förderdauer festgelegt; auf gesondertem Antrag erfolgt eine monatliche Auszahlung (§ 12 Abs. 2 AltTZG 1996).

Rdnr. 20 des o. g. BMF-Schreibens stellt für die Frage der Gegenrechnung des Erstattungsanspruchs nach § 6 Abs. 1 Nr. 3a EStG auf den Zeitpunkt ab, in dem der Erstattungsantrag wirksam gestellt worden ist, geht also auf die Zweistufigkeit des Erstattungsverfahrens nicht ein.