OFD Magdeburg - Verfügung vom 22.11.2007
S 2221 - 97 - St 224

OFD Magdeburg - Verfügung vom 22.11.2007 (S 2221 - 97 - St 224) - DRsp Nr. 2008/92246

OFD Magdeburg, Verfügung vom 22.11.2007 - Aktenzeichen S 2221 - 97 - St 224

DRsp Nr. 2008/92246

Beiträge i. S. d. § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG (Rürup-Versicherung) - Prüfung der ergänzenden Absicherungen gem. Rdnr. 11 des BMF-Schreibens vom 24.2.2005

Gem. Rdnr. 11 des BMF-Schreibens vom 24.2.2005 (BStBl. 2005 S. 429) ist die ergänzende Absicherung des Eintritts der Berufsunfähigkeit, der verminderten Erwerbsfähigkeit und von Hinterbliebenen nur dann unschädlich, wenn mehr als 50 % der Beiträge auf die eigene Altersversorgung des Stpfl. entfallen.

In der Praxis sind in diesem Zusammenhang folgende Vertragsgestaltungen aufgetaucht, die zur Verunsicherung geführt haben:

Beispiel 1:

Beitragsbescheinigung des Versicherungsunternehmens:
Beitrag Basisrente 500 €
Beitrag Berufsunfähigkeitszusatzversicherung (Beitragsbefreiung der Hauptversicherung) 100 €
Beitrag Berufsunfähigkeitsrente 450 €
Gesamtzahlbeitrag 1.050 €
Die Beiträge sind nach § 10 Abs. 1 Nr. 2b EStG förderfähig.

In diesem Fall stellt sich die Frage, ob mehr als 50 % der Beiträge auf die eigene Altersversorgung des Stpfl. entfallen.