OFD Magdeburg - Verfügung vom 22.12.2008
S 2400 - 32 - St 214

OFD Magdeburg - Verfügung vom 22.12.2008 (S 2400 - 32 - St 214) - DRsp Nr. 2009/80132

OFD Magdeburg, Verfügung vom 22.12.2008 - Aktenzeichen S 2400 - 32 - St 214

DRsp Nr. 2009/80132

Erklärung zur Freistellung vom Kapitalertragsteuerabzug nach § 43 Abs. 2 Satz 3 EStG und Abstandnahme vom Kapitalertragsteuerabzug nach § 43 Abs. 2 Satz 4 EStG i. d. F. des Jahressteuergesetzes 2009

Im Rahmen der Änderungen durch das Jahressteuergesetz 2009 (JStG 2009) wird § 43 Abs. 2 EStG um den Satz 3 dahingehend ergänzt, dass bei Kapitalerträgen i. S. d. § 43 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 6 und 8 bis 12 EStG kein Kapitalertragsteuerabzug vorzunehmen ist, wenn

  • eine unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse Gläubigerin der Kapitalerträge ist oder

  • die Kapitalerträge Betriebseinnahmen eines inländischen Betriebs sind und der Gläubiger der Kapitalerträge dies gegenüber der auszahlenden Stelle nach amtlichem Vordruck erklärt; dies gilt entsprechend für Kapitalerträge aus Options- und Termingeschäften i. S. d. § 43 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 8 und 11, wenn sie zu den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung gehören.