OFD Magdeburg - Verfügung vom 23.01.2007
S 2410 - 20 - St 214

OFD Magdeburg - Verfügung vom 23.01.2007 (S 2410 - 20 - St 214) - DRsp Nr. 2008/90815

OFD Magdeburg, Verfügung vom 23.01.2007 - Aktenzeichen S 2410 - 20 - St 214

DRsp Nr. 2008/90815

Verfahren zur Entlastung vom Kapitalertragsteuerabzug im Falle von nicht depotverwahrten Aktien, die sich im Besitz gemeinnütziger Stiftungen befinden

In einem anderen Bundesland ist folgender Sachverhalt aufgetreten:

Eine gemeinnützige Stiftung i. S. d. § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG erhält Dividenden einer börsennotierten Aktiengesellschaft. Bei den Dividenden handelt es sich um Erträge aus Aktien, für die bis zum Jahre 2016 ein Aktienbindungsvertrag (= Stimmrechtsbindungsvertrag) besteht. Auf Grund dieses Aktienbindungsvertrags befinden sich die den einzelnen Aktionären zuzurechnenden Aktien in einem ausländischen Banktresor des Schuldners der Kapitalerträge. Somit ist die Ausgabe von effektiven Stücken bzw. die Aufnahme in der Girosammelverwahrung in Deutschland und damit die Einlieferung in ein inländisches Bankdepot der Stiftung bis zum Jahr 2016 nicht möglich.

Die für frühere Dividendenzahlungen einbehaltene Kapitalertragsteuer wurde gem. § 44c Abs. 1 EStG vom Bundesamt für Finanzen erstattet. Diese Erstattungsmöglichkeit ist durch die Aufhebung des § 44c EStG zum 31. Dezember 2003 entfallen und durch die Regelung zur Abstandnahme vom Steuerabzug (§ 44a Abs. 7 EStG und § 44a Abs. 8 EStG) ersetzt worden. Die Voraussetzungen zur Abstandnahme vom Steuerabzug sind jedoch nicht erfüllt.