OFD Magdeburg - Verfügung vom 23.08.2005
S 2221 - 68 - St 224 V

OFD Magdeburg - Verfügung vom 23.08.2005 (S 2221 - 68 - St 224 V) - DRsp Nr. 2008/89389

OFD Magdeburg, Verfügung vom 23.08.2005 - Aktenzeichen S 2221 - 68 - St 224 V

DRsp Nr. 2008/89389

Folgen der Erstattung von Sonderausgaben in einem späteren Veranlagungszeitraum

Ist im Jahr der Erstattung von Sonderausgaben ein Ausgleich mit gleichartigen Aufwendungen nicht oder nicht in vollem Umfang möglich, so ist der Sonderausgabenabzug des Jahres der Verausgabung insoweit um eine nachträgliche Erstattung zu mindern (rückwirkendes Ereignis, vgl. BMF-Schreiben vom 11.07.2002 - ESt-Kartei § 10 K 1.9). Nach einem bundeseinheitlichen Beschluss der AO -Referenten findet die in derartigen Fällen maßgebliche Korrekturnorm des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO auch Anwendung in den sog. Kaskadenfällen. Nachfolgende Erläuterungen sollen in diesem Zusammenhang nochmals grundlegend den Rücktrag von Übererstattungen verdeutlichen.

Hauptanwendungsfall in der Praxis ist die Erstattung von Kirchensteuer (KiSt). Ein Aufgriff der Fälle erfolgt jedoch erst bei einem Erstattungsüberhang von mehr als 200 € (sog. Nichtaufgriffsgrenze, siehe Vfg. O 2252 - 36 - St 231 vom 15.06.2004). Der Aufgriff von Erstattungsüberhängen im Bereich der KiSt wird hierbei maschinell durch Ausgabe des folgenden Prüfhinweises E1-4449 unterstützt:

„Die in diesem Veranlagungszeitraum erstattete KiSt übersteigt die Höhe der gezahlten KiSt. Es ist zu prüfen, ob ggf. die Vorjahre zu ändern sind.”