OFD Magdeburg - Verfügung vom 24.03.2005
S 0171 - 156 - St 217

OFD Magdeburg - Verfügung vom 24.03.2005 (S 0171 - 156 - St 217) - DRsp Nr. 2008/88892

OFD Magdeburg, Verfügung vom 24.03.2005 - Aktenzeichen S 0171 - 156 - St 217

DRsp Nr. 2008/88892

Betrieb von Schwimmbädern durch gemeinnützige Vereine

Städte und Gemeinden gehen aus Kostengründen vermehrt dazu über, ihre Schwimmbäder Dritten, z. B. Sportvereinen, zu überlassen.

Durch den Betrieb eines öffentlichen Schwimmbades werden grundsätzlich gemeinnützige Zwecke - öffentliche Gesundheitspflege und Sport - gefördert. Dies gilt unabhängig davon, ob das Schwimmbad von einem Verein oder von einer Körperschaft des öffentlichen Rechts als Betrieb gewerblicher Art unterhalten wird.

Die verschiedenen Tätigkeiten eines gemeinnützigen Schwimmvereins sind wie folgt zu beurteilen:

Das Schulschwimmen ist bei der Vermietung des Schwimmbades auf längere Dauer an die Schulträger als Vermögensverwaltung anzusehen. Eine Vermietung auf längere Dauer ist in Anlehnung an Abschnitt 78 Abs. 2 UStR 2000 bei stundenweiser Nutzungsmöglichkeit des Schwimmbades durch die Schulen anzunehmen, wenn die Nutzung für mehr als ein Schulhalbjahr (mehr als 6 Monate) erfolgt. Unselbständige Nebenleistungen des Vereins, wie z. B. das Reinigen des Schwimmbades, sind ebenfalls der Vermögensverwaltung zuzuordnen.