OFD Magdeburg - Verfügung vom 24.06.2008
S 2211 - 18 - St 222 V

OFD Magdeburg - Verfügung vom 24.06.2008 (S 2211 - 18 - St 222 V) - DRsp Nr. 2008/92736

OFD Magdeburg, Verfügung vom 24.06.2008 - Aktenzeichen S 2211 - 18 - St 222 V

DRsp Nr. 2008/92736

Abziehbarkeit von Erhaltungsaufwendungen bei zunächst vermieteter und später selbst genutzter Wohnung; Anwendung des BFH-Urteils vom 10. Oktober 2000 - IX R 15/96(BStBl. 2001 II S. 787)

Zusatz der OFD:

Behandlung von Erhaltungsaufwendungen, welche im Rahmen der Veräußerung des Mietwohngrundstücks vom Verkäufer übernommen werden

Mit Urteil vom 14. Dezember 2004, Az.: IX R 34/03 (BStBl. 2005 II S. 343), hat der BFH entschieden, dass Aufwendungen für die im Rahmen der Veräußerung eines Mietwohngrundstücks vom Verkäufer übernommene Instandsetzung auch dann nicht als Werbungskosten bei den bisherigen Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zu berücksichtigen sind, wenn die betreffenden Arbeiten noch während der Vermietungszeit durchgeführt werden.

Dieser Entscheidung lag der Sachverhalt zu Grunde, dass sich der Verkäufer im notariell beurkundetem Vertrag verpflichtet hatte, verschiedene Baumaßnahmen, z. B. Sanierung der Balkone, „bis zum Tage des Besitzübergangs” auf eigene Kosten durchzuführen.

Der BFH verneinte den Werbungskostenabzug, weil der erforderliche Veranlassungszusammenhang mit der Vermietungstätigkeit nicht mehr gegeben ist, soweit die Aufwendungen allein oder ganz überwiegend durch die Veräußerung des Mietwohnobjekts veranlasst sind.