OFD Magdeburg - Verfügung vom 24.06.2008
S 2223 - 88 - St 217 V

OFD Magdeburg - Verfügung vom 24.06.2008 (S 2223 - 88 - St 217 V) - DRsp Nr. 2008/92726

OFD Magdeburg, Verfügung vom 24.06.2008 - Aktenzeichen S 2223 - 88 - St 217 V

DRsp Nr. 2008/92726

Aufwendungen im Zusammenhang mit der Aufnahme von Personen aus Kriegs- und Katastrophengebieten; BMF-Schreiben vom 07.06.1999; BStBl. 1999 I S. 591

Die Abziehbarkeit von Zuwendungen im Rahmen des § 10b EStG setzt u. a. voraus, dass der Zuwendende seine Ausgaben an unmittelbar zum Spendenempfang berechtigte Personen für steuerbegünstigte Zwecke leistet. Begünstigt sind auch Aufwendungen für Personen, deren wirtschaftliche Lage aus besonderen Gründen zur Notlage geworden ist. Hierbei wird es sich oft um eine nur vorübergehende Notlage handeln. In Betracht kommen insbesondere Hilfeleistungen anlässlich von Katastrophenfällen wie Erdbeben und Überschwemmungen.

Ausgaben in diesem Sinne sind nicht nur Geld- und Sachzuwendungen, sondern auch sonstige geldwerte Vorteile, durch die der begünstigten Einrichtung (z. B. einer Kirche oder gemeinnützige Vereine) Ausgaben erspart werden. Hierunter fällt z. B. auch die Aufnahme von Not leidenden Kindern in den Haushalt der Steuerpflichtigen. Vom Spendenabzug ausgenommen sind jedoch „Nutzungen und Leistungen” (§ 10b Abs. 3 Satz 1 EStG). Im Falle eines persönlichen Tätigwerdens des Zuwendenden ist deshalb sein Aufwand an Zeit (z. B. für Betreuung) nicht abziehbar, sondern nur der hierbei angefallene Vermögensaufwand, wie Kosten für Beförderung, Beköstigung, Unterkunft u. Ä.