OFD Magdeburg - Verfügung vom 24.07.1997
S 2741

OFD Magdeburg - Verfügung vom 24.07.1997 (S 2741) - DRsp Nr. 2008/86424

OFD Magdeburg, Verfügung vom 24.07.1997 - Aktenzeichen S 2741

DRsp Nr. 2008/86424

allgemeine Vorschriften: § 8 KStG Gewinnermittlung bei Körperschaften, die Land- und Forstwirtschaft betreiben; Anwendungsbereich des Abschn. 29 KStR 1995

In Sachsen-Anhalt werden viele Betriebe, die land- und forstwirtschaftlich tätig sind, in der Rechtsform von Körperschaften betrieben. Dabei handelt es sich hauptsächlich um KapGes oder Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, die aus ehemaligen LPG‘n hervorgegangen sind. Diese Körperschaften erzielen, da sie nach den Vorschriften des HGB zur Führung von Büchern verpflichtet sind, ausschließlich Einkünfte aus Gewerbebetrieb (vgl. § 8 Abs. 2 KStG).

Im Interesse der Gleichmäßigkeit der Besteuerung bestehen keine Bedenken, für diese Körperschaften bestimmte Steuervergünstigungen und Vereinfachungsregelungen zuzulassen, die in Abschn. 29 KStR näher bezeichnet sind. Voraussetzung für deren Anwendung ist in diesen Fällen, daß sich der Betrieb der Körperschaften auf die Land- und Forstwirtschaft beschränkt oder der land- und forstwirtschaftliche Betrieb als organisatorisch verselbständigter Betriebsteil (Teilbetrieb) geführt wird.