OFD Magdeburg - Verfügung vom 25.01.2011
S 2297 - 17 - St 213
Normen:
EStG a. F § 10 c Abs. 2 bis 5 ;

OFD Magdeburg - Verfügung vom 25.01.2011 (S 2297 - 17 - St 213) - DRsp Nr. 2011/80051

OFD Magdeburg, Verfügung vom 25.01.2011 - Aktenzeichen S 2297 - 17 - St 213

DRsp Nr. 2011/80051

Normenkette:

EStG a. F § 10 c Abs. 2 bis 5 ;

Festsetzung von Vorauszahlungen bei Ehegatten, die beide Arbeitslohn beziehen

Ehegatten, die beide unbeschränkt steuerpflichtig sind, nicht dauernd getrennt leben und beide Arbeitslohn beziehen, können für den Lohnsteuerabzug wählen, ob sie beide in die Steuerklasse IV eingeordnet werden wollen oder ob einer von ihnen nach Steuerklasse III und der andere nach Steuerklasse V besteuert werden will. Die Steuerklassenkombination III/V ist so gestaltet, dass die Summe der Steuerabzugsbeträge beider Ehegatten in etwa der zu erwartenden Jahressteuer entspricht, wenn der in Steuerklasse III eingestufte Ehegatte ca. 60 %, der in Steuerklasse V eingestufte ca. 40 % des gemeinsamen Arbeitseinkommens erzielt. Es bleibt den Ehegatten unbenommen, sich trotzdem für die Steuerklassenkombination IV/IV zu entscheiden, wenn sie den höheren Steuerabzug bei dem Ehegatten mit der Steuerklasse V vermeiden wollen; dann entfällt jedoch für den anderen Ehegatten die günstigere Steuerklasse III. Zudem besteht die Möglichkeit, die Steuerklassenkombination IV/IV mit Faktor zu wählen.