OFD Magdeburg - Verfügung vom 25.02.2002
S 2730 a - 7 - St 216

OFD Magdeburg - Verfügung vom 25.02.2002 (S 2730 a - 7 - St 216) - DRsp Nr. 2008/86253

OFD Magdeburg, Verfügung vom 25.02.2002 - Aktenzeichen S 2730 a - 7 - St 216

DRsp Nr. 2008/86253

§ 5 KStG Änderung des Maßnahmekatalogs im Altschuldenhilfe-Gesetz (AHG); Folgefragen für nach § 5 Abs. 1 Nr. 10 KStG steuerbefreite Wohnungsunternehmen

Nach § 5 AHG v. 23.6.1993, geändert durch das AHGÄndG v. 21.11.1996 (Volltext siehe Blätter 3 bis 6 der KSt-Kartei § 8 KStG Karte 1.5 [DokSt § 8 KStG 3/02]), waren Wohnungsunternehmen in dem in Art. 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet zur angemessenen Bewirtschaftung des Wohnungsbestandes verpflichtet, 15 v. H. ihres zahlenmäßigen Wohnungsbestandes bzw. mindestens 15 v. H. der Wohnfläche bis zum 31.12.2003 zu privatisieren, zu veräußern oder Erbbaurecht zu gewähren bzw. zu übertragen. Bei den betroffenen Wohnungsunternehmen handelte es sich u. a. um Erwerbs-, Wirtschaftsgenossenschaften oder Vereine i. S. des § 5 Abs. 1 Nr. 10 KStG. Deren Steuerbefreiung wäre gefährdet gewesen, wenn die Privatisierungseinnahmen mehr als 10 v. H. Gesamteinnahmen des Unternehmens ausgemacht hätten. Mit KSt-Kartei § 5 KStG Karte 9.3 (entspricht dem BMF-Schreiben v. 1.10.1993 sowie dem MF-Erlass v. 29.10.1993 - 43 - S 2730 - 4) wurden daher aus Billigkeitsgründen die aus der Privatisierungspflicht nach § 5 AHG resultierenden Einnahmen nicht auf die 10 v. H.-Grenze angerechnet.