OFD Magdeburg - Verfügung vom 25.04.2007
S 2255 - 85 - St 224

OFD Magdeburg - Verfügung vom 25.04.2007 (S 2255 - 85 - St 224) - DRsp Nr. 2008/91150

OFD Magdeburg, Verfügung vom 25.04.2007 - Aktenzeichen S 2255 - 85 - St 224

DRsp Nr. 2008/91150

Beispiel zur Ermittlung des Teils der Leistung, der auf Beiträgen oberhalb des Betrags des Höchstbeitrags beruht (Öffnungsklausel nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb Satz 2 EStG), wobei die Vereinfachungsregelung des Schreibens des Bundesministeriums der Finanzen vom 24. Februar 2005, Tz. 128 ff. (BStBl 2005 I S. 429) angewendet wurde

Sachverhalt

A scheidet am 1. Dezember 2006 aus dem Erwerbsleben aus. Er hat bis zu diesem Zeitpunkt in unterschiedlicher Höhe und zu unterschiedlichen Zeitpunkten Beiträge an die gesetzliche Rentenversicherung (GRV) und zwei berufsständische Versorgungseinrichtungen (VE 1 und VE 2) geleistet.

Vom 1. April 1980 bis zum 30. September 1981 war A im Ausland beschäftigt. Er hat in dieser Zeit keine Beiträge an die GRV oder an die berufsständischen Versorgungseinrichtungen VE 1 und VE 2 geleistet. Er war in dieser Zeit weder in der inländischen noch in einer ausländischen gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert.

Im Jahr 1989 hat er für den Zeitraum von 1980 bis 1983 rückwirkend Beiträge entrichtet.

Die gezahlten Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge zur GRV sowie die Beiträge an die berufsständischen Versorgungseinrichtungen VE 1 und VE 2 ergeben sich aus der Tabelle 1.