Wegen der Ähnlichkeit der Sachverhalte ist bei Augenärzten und augenärztlichen Gemeinschaftspraxen entsprechend der für Tierärzte und tierärztlichen Gemeinschaftspraxen getroffenen Regelung zu verfahren (siehe GewSt-Kartei, §
Dies bedeutet, daß z. B. die Honorare für das Anpassen von Kontaktlinsen den Einnahmen aus der freiberuflichen Tätigkeit zuzuordnen sind.
Dagegen stellen die Einnahmen aus der Lieferung von Kontaktlinsen und Pflegemitteln Einnahmen aus Gewerbebetrieb dar (Abschn. 136 Abs. 6 EStR 1990).
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