OFD Magdeburg - Verfügung vom 25.05.1993
G 1400

OFD Magdeburg - Verfügung vom 25.05.1993 (G 1400) - DRsp Nr. 2008/85933

OFD Magdeburg, Verfügung vom 25.05.1993 - Aktenzeichen G 1400

DRsp Nr. 2008/85933

§ 2 GewStG Behandlung von Augenärzten und augenärztlichen Gemeinschaftspraxen

Wegen der Ähnlichkeit der Sachverhalte ist bei Augenärzten und augenärztlichen Gemeinschaftspraxen entsprechend der für Tierärzte und tierärztlichen Gemeinschaftspraxen getroffenen Regelung zu verfahren (siehe GewSt-Kartei, § 2 GewStG Karte 1).

Dies bedeutet, daß z. B. die Honorare für das Anpassen von Kontaktlinsen den Einnahmen aus der freiberuflichen Tätigkeit zuzuordnen sind.

Dagegen stellen die Einnahmen aus der Lieferung von Kontaktlinsen und Pflegemitteln Einnahmen aus Gewerbebetrieb dar (Abschn. 136 Abs. 6 EStR 1990).