Leistungen eines Gesellschafters in das Vermögen einer Körperschaft, welche nicht zu den gesellschaftsrechtlichen Einlagen in das Nennkapital gehören (insbesondere verdeckte Einlagen der Gesellschafter), sind mit Geltung des Halbeinkünfteverfahrens dem steuerlichen Einlagekonto gem. § 27 KStG zuzuordnen. Derartige Einlagen erhöhen grundsätzlich im gleichen Umfang die Anschaffungskosten der Beteiligung des leistenden Gesellschafters.
Leistungen an die Gesellschafter unter Verwendung des steuerlichen Einlagekontos gehören nicht zu den Einnahmen aus Kapitalvermögen (§ 20 Abs. 1 Nr. 1 S. 3 bzw. Nr. 2 S. 1, 2. HS EStG). Dies gilt unabhängig davon, ob eine Leistung an einen auch i. S. d. § 17 EStG beteiligten Gesellschafter vorgenommen wird.
Dagegen mindern die Leistungen aus dem steuerlichen Einlagekonto stets die Anschaffungskosten der Beteiligung. Der Umfang der Minderung ist nach der Höhe der jeweiligen Verwendung zu bemessen. Bei einer späteren Ermittlung des Veräußerungsgewinns nach § 17 EStG sind entsprechend geminderte Anschaffungskosten zu Grunde zu legen.
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