Nach § 11 Abs. 1 und 2 des Treuhandgesetzes v. 17. 6. 1990 - TreuhandG - (GBl I S. 300) waren die in § 1 Abs. 4 näher bezeichneten staatlich geleiteten Wirtschaftsvereinigungen bis zum 1. 7. 1990 in KapGes umzuwandeln. Die Umwandlung bewirkte gleichzeitig den Übergang des Vermögens aus der Fondsinhaberschaft der bisherigen Wirtschaftseinheiten sowie des in „Rechtsträgerschaft” befindlichen volkseigenen Grund und Bodens in das Eigentum der KapGes. Nach §
Es ist gefragt worden, ob diese Vermögenszuordnung dazu führt, daß das Grundstück zum Vermögen einer privatisierten Gesellschaft bereits dann „gehört”, wenn die Anteile an dieser Gesellschaft in der Hand des Erwerbers vereinigt werden (§ 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG), der Zuordnungsbescheid jedoch erst nach der Anteilsvereinigung ergeht.
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