Nach § 64 Abs. 6 Nr. 1 AO in der durch das Gesetz zur Änderung des Investitionszulagengesetzes 1999 v. 19.12.2000 (BStBl 2000 I S. 28) geänderten Fassung können steuerbegünstigte Körperschaften bei Werbung für Unternehmen im Rahmen eines stpfl. wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes wählen, ob sie in der Besteuerung den tatsächlichen Gewinn oder 15 v. H. der Einnahmen aus dem Betrieb zugrunde legen wollen, wenn die Werbung im Zusammenhang mit der steuerbegünstigten Tätigkeit oder einem Zweckbetrieb stattfindet. Die Neuregelung gilt ab 1.1.2000.
Bei gemeinnützigen Sportvereinen ist die pauschalierte Gewinnermittlung für Werbung im Rahmen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes, die bei sportlichen Veranstaltungen durchgeführt werden, nur zulässig, wenn die sportliche Veranstaltung nach § 67a AO als Zweckbetrieb einzuordnen ist. Sie findet keine Anwendung, wenn die sportliche Veranstaltung z. B. wegen der Teilnahme bezahlter Sportler selbst einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb darstellt.
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