OFD Magdeburg - Verfügung vom 27.06.2007
S 2230 - 145 - St 212

OFD Magdeburg - Verfügung vom 27.06.2007 (S 2230 - 145 - St 212) - DRsp Nr. 2008/91299

OFD Magdeburg, Verfügung vom 27.06.2007 - Aktenzeichen S 2230 - 145 - St 212

DRsp Nr. 2008/91299

Bilanzberichtigung bei abweichendem Wirtschaftsjahr im Bereich der Land- und Forstwirtschaft

Ein unrichtiger Bilanzansatz ist in der ersten Schlussbilanz richtig zu stellen, in der dies unter Beachtung der für den Eintritt der Bestandskraft und der Verjährung maßgebenden Vorschriften möglich ist.

Bei bilanzierenden Land- und Forstwirten, deren Gewinn nach § 4a Abs. 2 Nr. 1 EStG auf das Kalenderjahr, in dem das Wirtschaftjahr beginnt, und auf das Kalenderjahr, in dem das Wirtschaftsjahr endet, entsprechend dem zeitlichen Anteil aufzuteilen ist, hatte dies in der Vergangenheit zur Folge, dass eine Bilanzberichtigung bereits vorzunehmen ist, wenn nur eine der beiden betroffenen Veranlagungen noch geändert werden kann.

Dadurch wirkte sich eine Bilanzberichtigung bei land- und forstwirtschaftlichen Betrieben regelmäßig nur zur Hälfte steuerlich aus. Dies galt sowohl für gewinnmindernde als auch für gewinnerhöhende Korrekturen.

Durch das Jahressteuergesetz 2007 ist § 4 Abs. 2 Satz 1 EStG (BGBl 2006 I S. 2878) um einen Halbsatz ergänzt worden, nach dem eine Bilanzberichtigung nicht mehr zulässig ist, wenn die Bilanz einer Steuerfestsetzung zugrunde liegt, die nicht mehr aufgehoben oder geändert werden kann.