OFD Magdeburg - Verfügung vom 27.09.1999
S 2221

OFD Magdeburg - Verfügung vom 27.09.1999 (S 2221) - DRsp Nr. 2008/84195

OFD Magdeburg, Verfügung vom 27.09.1999 - Aktenzeichen S 2221

DRsp Nr. 2008/84195

§ 10 EStG Behandlung der Abgaben der Notare an die Ländernotarkasse

Die OFD bittet den Teil der Abgaben der Notare, der als Beitrag für die eigene Ruhestands- und Hinterbliebenenversorgung anzusehen ist - und somit keine Betriebsausgabe darstellt - wie folgt anzusetzen:

1990: 1 050,00 DM (zeitanteilig 3/12)
1992: 4 200,00 DM
1992: 4 200,00 DM (bis zu einer ggf. anderweitigen Festsetzung)
1993: 4 200,00 DM (bis zu einer ggf. anderweitigen Festsetzung)
1994: 4 950,00 DM
1995: 5 845,00 DM
1996: 7 161,00 DM
1997: 8 004,00 DM
1998: 8 426,00 DM

Bei einer Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG gelten die Beiträge an der Ländernotarkasse 1990 und 1991 als in 1991 abgeflossen, bei einer Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 EStG ist für die Umlage an die Ländernotarkasse, vermindert um den Betrag der eigenen Versorgungsbeiträge, ein entsprechender Passivposten zu bilden.

Die anteiligen Abgaben für die eigene Ruhestands- und Hinterbliebenenversorgung stellen Vorsorgeaufwendungen dar, die im Zeitpunkt des Abflusses (1991) im Rahmen der Höchstbeträge nach § 10 Abs. 3 EStG als Sonderausgaben abziehbar sind.

Leistet ein Notar im Einzelfall geringere Abgaben an die Ländernotarkasse, so ist der gesamt gezahlte Betrag als auf die eigene Ruhestands- und Hinterbliebenenversorgung entfallend zu behandeln.