OFD Magdeburg - Verfügung vom 28.01.1997
S 2183 b

OFD Magdeburg - Verfügung vom 28.01.1997 (S 2183 b) - DRsp Nr. 2008/85539

OFD Magdeburg, Verfügung vom 28.01.1997 - Aktenzeichen S 2183 b

DRsp Nr. 2008/85539

§ 7g EStG Auslegung des Verbleibens in der inländischen Betriebsstätte bei Schiffen und Luftfahrzeugen

Nach § 7g Abs. 2 Nr. 2 EStG können Sonderabschreibungen nur in Anspruch genommen werden, wenn das WG mindestens ein Jahr nach seiner Anschaffung oder Herstellung in einer inländischen Betriebsstätte dieses Betriebs verbleibt.

Betriebsstätte ist nach § 12 AO jene feste Geschäftseinrichtung oder Anlage, die der Tätigkeit eines Unternehmens dient. Ein Schiff oder ein Luftfahrzeug selbst ist daher keine Betriebsstätte. Bei Binnen- und Küstenschiffahrtsbetrieben, die keine Betriebsstätte i. S. des § 12 AO haben, gilt eine Betriebsstätte in dem Ort als vorhanden, der als Heimathafen (Heimatort) im Schiffsregister eingetragen ist (§ 6 GewStDV). Ist für ein Binnen- oder Küstenschiff ein inländischer Ort als Heimathafen eingetragen, so befindet sich an diesem Ort die inländische Betriebsstätte des Betriebs.

Für die Verbleibensvoraussetzungen bei Schiffen und Luftfahrzeugen gilt Tz. 46 des BMF-Schreibens v. 28. 12. 1991 (BStBl 1991 I S. 768) entsprechend (R 83 Abs. 5 Satz 5 EStR 1993). Diese Voraussetzungen sind

  • bei Binnen- und Küstenschiffen dann erfüllt, wenn sie im einjährigen Verbleibenszeitraum überwiegend und regelmäßig im Verkehr innerhalb des Inlands oder von und nach dem Inland eingesetzt werden,