OFD Magdeburg - Verfügung vom 29.05.1995
S 7346

OFD Magdeburg - Verfügung vom 29.05.1995 (S 7346) - DRsp Nr. 2008/86738

OFD Magdeburg, Verfügung vom 29.05.1995 - Aktenzeichen S 7346

DRsp Nr. 2008/86738

§ 18 UStG Anträge im Sinne des § 18 Abs. 2 Satz 2

Nach § 18 Abs. 2 Satz 2 UStG kann das FA auf Antrag gestatten, daß Unternehmer, deren Vorjahressteuer 6 000 DM nicht übersteigt und die danach Vierteljahreszahler wären, ihre Voranmeldungen monatlich abgeben (sog. Monatszahler auf Antrag).

Derartigen Anträgen soll grundsätzlich nur in begründeten Ausnahmefälle entsprochen werden.

Begründete Ausnahmefälle sind insbesondere dann gegeben, wenn

1. dem Unternehmer durch die vierteljährliche Abgabe der Voranmeldungen wirtschaftliche Nachteile entstehen würden.

Dies ist z. B. bei Unternehmern der Fall, die in ihren Voranmeldungen regelmäßig Erstattungsansprüche ausweisen (z. B. Exporteure).

2. die 6 000 DM-Grenze im Vorjahr nur aus besonderen Gründen unterschritten worden ist (z. B. bei längerer Krankheit des Unternehmers).

Begründen Unternehmer, die ihre Buchführung und in diesem Zusammenhang auch ihre Voranmeldungen durch Dritte mit EDV-Anlagen erstellen lassen, ihr Anliegen damit, daß es rationeller sei, das jeden Monat maschinell verarbeitete Zahlenmaterial auch allmonatlich auszuwerten, ist der Antrag auf Änderung der Zahlungsweise abzulehnen.

Die Ablehnung ist noch bis 31. 12. 1995 mit der Rechtsbehelfsbelehrung der Beschwerde zu versehen.