Nach übereinstimmender Auffassung der KSt-Referatsleiter ist für die steuerrechtliche Beurteilung der entgeltlichen Personalgestellung der Hochschule an die Universitätskliniken zwischen der Überlassung des wissenschaftlichen und des nicht wissenschaftlichen Personals zu unterscheiden.
Bei der Überlassung des wissenschaftlichen Personals ist zu unterscheiden, ob die Tätigkeiten im Klinikum der Forschung und Lehre (= hoheitlich) oder der Krankenversorgung dienen (= nicht hoheitlich). Ist eine Abgrenzung möglich, sind die verschiedenen Tätigkeiten gesondert zu beurteilen.
Dienen die Tätigkeiten des überlassenen wissenschaftlichen Personals im Klinikum der Forschung und der Lehre (= hoheitlich), handelt es sich bei der Personalgestellung um eine hoheitliche Tätigkeit der Hochschule. Die Hochschule begründet insoweit keinen BgA (Ausnahme vgl. Tz. 4).
Für die dem nicht hoheitlichen Bereich dienende Personalgestellung gelten die folgenden Grundsätze:
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