OFD Magdeburg - Verfügung vom 30.05.2002
S 2706

OFD Magdeburg - Verfügung vom 30.05.2002 (S 2706) - DRsp Nr. 2008/86327

OFD Magdeburg, Verfügung vom 30.05.2002 - Aktenzeichen S 2706

DRsp Nr. 2008/86327

§ 4 KStG Arbeitnehmerüberlassung zwischen Universität und Universitätsklinikum als Betrieb gewerblicher Art (BgA)

1 Allgemeines

Nach übereinstimmender Auffassung der KSt-Referatsleiter ist für die steuerrechtliche Beurteilung der entgeltlichen Personalgestellung der Hochschule an die Universitätskliniken zwischen der Überlassung des wissenschaftlichen und des nicht wissenschaftlichen Personals zu unterscheiden.

Bei der Überlassung des wissenschaftlichen Personals ist zu unterscheiden, ob die Tätigkeiten im Klinikum der Forschung und Lehre (= hoheitlich) oder der Krankenversorgung dienen (= nicht hoheitlich). Ist eine Abgrenzung möglich, sind die verschiedenen Tätigkeiten gesondert zu beurteilen.

2 Überlassung des wissenschaftlichen Personals, welches dem hoheitlichen Bereich dient

Dienen die Tätigkeiten des überlassenen wissenschaftlichen Personals im Klinikum der Forschung und der Lehre (= hoheitlich), handelt es sich bei der Personalgestellung um eine hoheitliche Tätigkeit der Hochschule. Die Hochschule begründet insoweit keinen BgA (Ausnahme vgl. Tz. 4).

3 Überlassung des wissenschaftlichen Personals, welches nicht dem hoheitlichen Bereich dient

Für die dem nicht hoheitlichen Bereich dienende Personalgestellung gelten die folgenden Grundsätze: