OFD Magdeburg - Verfügung vom 30.05.2005
S 2730 a - 7 - St 216

OFD Magdeburg - Verfügung vom 30.05.2005 (S 2730 a - 7 - St 216) - DRsp Nr. 2008/89021

OFD Magdeburg, Verfügung vom 30.05.2005 - Aktenzeichen S 2730 a - 7 - St 216

DRsp Nr. 2008/89021

allgemeine Vorschriften: Steuerliche Behandlung der Maßnahmen nach dem Altschuldenhilfe-Gesetz (AHG) sowie deren Auswirkungen auf die Eigenkapital-Gliederung bei bilanzierenden Wohnungsunternehmen;

1 Bekanntgabe des FinMin Sachsen-Anhalt Erlasses vom 25.04.2005 - 42 - S 2240 - 40

Nach dem BFH-Urteil vom 28. April 2004 ist die durch die Teilentlastung der Altkredite bedingte Betriebsvermögensmehrung (wegen der rückwirkend als geändert geltenden DM-Eröffnungsbilanz) bei der gesonderten Feststellung des verwendbaren Eigenkapitals (vEK) dem EK 04 zuzuordnen. Altkredite i. S. d. § 3 Abs. 1 Nr. 1 AHG (Verbindlichkeiten, die bis zum 30.06.1990 entstanden sind) sind als rückwirkend zum 01.07.1990 entlastet anzusehen. Die Hauptschuld (der Altkredite) besteht insoweit nicht mehr.

Zu der Frage, welche Folgerungen aus dieser Rechtsprechung für die Geltendmachung von Zinsen auf entlastete Altkredite i. S. d. § 3 Abs. 1 Nr. 1 AHG als Betriebsausgaben zu ziehen sind, ist nach Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder folgende Auffassung zu vertreten: