In letzter Zeit wurden im Rahmen der Erfüllung von Aufgaben des Denkmalschutzes, aber auch sozialer Aufgaben landesgesetzlich Stiftungen errichtet, denen die erforderlichen Liegenschaften übertragen werden. Es wurde die Frage gestellt, ob derartige Grundstücksübertragungen nach § 3 Nr. 2 GrEStG als Schenkungen unter Lebenden von der Stpfl. ausgenommen sind.
Im Einvernehmen mit den obersten FinBeh der anderen Länder wird gebeten, hierzu die folgende Auffassung zu vertreten:
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