Anmerkung der OFD:
Die in Tz. 35 des BMF-Schreibens dargestellten Grundsätze für die Abgrenzung zwischen dem begünstigten Betriebsaufgabegewinn und dem laufenden Gewinn gelten darüber hinaus auch dann, wenn Anteile an einer Personengesellschaft veräußert werden, die ihrerseits selbst einen gewerblichen Grundstückshandel betreibt (BFH-Urteil vom 14.12.2006 - IV R 3/05BFH/NV 2007, 601).
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