Im Beschluss vom 05.03.2001, Az.: IX B 90/00 (BStBl 2001 II S. 405) hat der BFH emstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der rückwirkenden Verlängerung der sog. Spekulationsfrist für Grundstücke auf 10 Jahre für die Fälle geäußert, in denen diese Frist bereits abgelaufen war.
Das FG Köln hat im Verfahren 13 K 460/01 am 25. Juli 2002 beschlossen, eine Entscheidung des BVerfG darüber einzuholen, ob die rückwirkend seit dem 01. Januar 1999 geltende Neuregelung des § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG insoweit verfassungsgemäß ist, als sie auch Gewinne aus Grundstücksveräußerungen erfasst, bei denen die alte „Behaltefrist” von zwei Jahren am 01. Januar 1999 bereits abgelaufen war und die Veräußerung nach dem (rückwirkenden) In-Kraft-Treten der Neuregelung, aber vor dem Gesetzesbeschluss des Bundestages (04. März 1999) erfolgte.
Auf Grund des im BStBl veröffentlichten BFH-Beschlusses vom 05.03.2001, a. a. O., kann in vergleichbaren Fällen Aussetzung der Vollziehung gewährt werden.