OFD Magdeburg - Verfügung vom 31.01.2002
S 2729

OFD Magdeburg - Verfügung vom 31.01.2002 (S 2729) - DRsp Nr. 2008/86239

OFD Magdeburg, Verfügung vom 31.01.2002 - Aktenzeichen S 2729

DRsp Nr. 2008/86239

§ 5 KStG NV-Bescheinigungen und Freistellungsbescheide bei steuerbefreiten Körperschaften

Nach dem Ergebnis der Erörterungen mit dem BMF und den obersten FinBeh der anderen Länder und im Vorgriff auf eine Änderung des Abschn. 74 Abs. 3 der KSt-Richtlinien gilt zur Anwendung des Zinsabschlagsgesetzes bei Körperschaften bis auf weiteres Folgendes:

1. Abstandnahme vom Zinsabschlag bei steuerbefreiten Körperschaften

Bei den in § 44a Abs. 4 Nr. 1 EStG genannten steuerbefreiten Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen ist der Zinsabschlag bei Kapitalerträgen i. S. des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 4 und 7 sowie Satz 2 EStG auch dann nicht vorzunehmen, wenn die genannten Einrichtungen der auszahlenden Stelle statt der Bescheinigung nach § 44a Abs. 4 Satz 3 EStG (Vordruck NV 2 B) eine amtlich beglaubigte Kopie des zuletzt erteilten Freistellungsbescheids (z. B. Gem 2 für gemeinnützige Körperschaften, KSt Ber 3 für Berufsverbände, KSt Part 2 für politische Parteien) überlassen, der für den fünften oder einen späteren VZ vor dem VZ des Zuflusses der Kapitalerträge erteilt worden ist.

Entsprechendes gilt, wenn eine amtlich beglaubigte Kopie der vorläufigen Bescheinigung des FA über die Gemeinnützigkeit überlassen wird, deren Gültigkeitsdauer im VZ des Zuflusses der Kapitalerträge oder später endet.

2. Bescheinigung nach § 44c