OFD Magdeburg - Verfügung vom 31.05.1999
S 2252
Fundstellen:
BStBl 1999 I S. 433

OFD Magdeburg - Verfügung vom 31.05.1999 (S 2252) - DRsp Nr. 2008/81329

OFD Magdeburg, Verfügung vom 31.05.1999 - Aktenzeichen S 2252

DRsp Nr. 2008/81329

§ 20 EStG Rückzahlung des Kapitalvermögens i.S.d. § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG

Nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG gehören Erträge aus sonstigen Kapitalforderungen jeder Art zu den Einkünften aus Kapitalvermögen, wenn die Rückzahlung des Kapitalvermögens oder ein Entgelt für die Überlassung des Kapitalvermögens zugesagt oder gewährt worden ist, auch wenn die Höhe des Entgelts von einem ungewissen Ereignis abhängt.

Zu der Frage, ob Einkünfte aus Kapitalvermögen auch dann vorliegen, wenn lediglich die teilweise Rückzahlung des Kapitalvermögens zugesagt worden ist, vertrete ich im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder folgende Auffassung:

§ 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG setzt für die Annahme von Einkünften aus Kapitalvermögen nicht die vollständige Rückzahlung des überlassenen Kapitalvermögens voraus. Die Erträge gehören nach dieser Vorschrift auch dann zu den Einkünften aus Kapitalvermögen, wenn nur die teilweise Rückzahlung des Kapitalvermögens zugesagt worden ist.

Anmerkung zum Schreiben des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen vom 24. Februar 1999: