OFD München - Verfügung vom 02.08.2002
S 0622

OFD München - Verfügung vom 02.08.2002 (S 0622) - DRsp Nr. 2008/80678

OFD München, Verfügung vom 02.08.2002 - Aktenzeichen S 0622

DRsp Nr. 2008/80678

Massenrechtsbehelfe bei der Einkommensteuer

1. Nichtgewährung der Steuerermäßigung nach § 34 Abs. 3 EStG a. F.

Anhängige Musterverfahren

Gegen die Besteuerung von Aufgabe- und Veräußerungsgewinn i. S. des § 34 Abs. 2 Nr. 1 EStG a. F. nach der sog. Fünftelregelung in den Jahren 1999 und 2000 gehen vermehrt Einsprüche ein, mit denen die Anwendung des halben Durchschnittssteuersatzes nach dem ab dem Jahr 2001 geltenden § 34 Abs. 3 EStG in der Fassung des StSenkErgG begehrt wird. Zugleich wird Aussetzung der Vollziehung (AdV) für die sich bei Anwendung des halben Durchschnittssteuersatzes und der Fünftelregelung ergebende Steuerdifferenz beantragt. Die Einsprüche werden hauptsächlich mit einem Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) begründet, weil die Wiedereinführung des halben Durchschnittssteuersatzes erst ab dem Jahr 2001 erfolgte und damit die beiden Jahre 1999 und 2000 aus der Sicht der Antragsteller willkürlich ausgespart wurden. Sowohl der Gleichbehandlungsgrundsatz als auch der Grundsatz der Verlässlichkeit der Rechtsordnung in Form des Willkürverbots würden eine rückwirkende Wiedereinführung des halben Durchschnittssteuersatzes gebieten.

Die Mustereinsprüche beruhen auf einer Initiative des Bundes der Steuerzahler.

Zwischenzeitlich sind bereits mehrere Musterverfahren anhängig und zwar