OFD München - Verfügung vom 02.08.2002
S 2312 - 92 St 427

OFD München - Verfügung vom 02.08.2002 (S 2312 - 92 St 427) - DRsp Nr. 2008/81701

OFD München, Verfügung vom 02.08.2002 - Aktenzeichen S 2312 - 92 St 427

DRsp Nr. 2008/81701

Vordrucke zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Grundlagen für die Einkommensbesteuerung ; Anlagen FE 1 und FE-V für 2001

Die Erklärungsvordrucke für 2001 zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Grundlagen für die Einkommensbesteuerung sind gegenüber den Vorjahren grundlegend überarbeitet und umgestaltet worden.

Leider hat sich dabei auch ein Fehler eingeschlichen, der bei konsequentem Ausfüllen der Vordrucke insbesondere bei der Umsetzung des neuen Halbeinkünfteverfahrens nach § 3 Nr. 40 EStG und bei anderen steuerfreien Betriebsvermögensmehrungen auf der Ebene einer Personengesellschaft zu einem unzutreffenden Ergebnis, führt. Dies besteht darin, dass nach dem Vordruckaufbau für die Anwendung des § 15 a EStG der nach § 3, Nr. 40 EStG steuerfreie Teil (Zeile 4 der Anlage FE-V) und andere steuerfreie Einnahmen (Zeile 6 der Anlage FE-V) den steuerpflichtigen Einkünften (Zeile 3 der Anlage FE-V) wieder zugerechnet werden, obwohl sie eigentlich lediglich das Kapitalkonto und damit das Verlustausgleichsvolumen i.S. des § 15 a Abs. 1 Satz 1 EStG erhöhen.

Es sind deshalb folgende Korrekturen veranlasst: