OFD München - Verfügung vom 02.10.1995
S 2285
Fundstellen:
BStBl 1995 I 182

OFD München - Verfügung vom 02.10.1995 (S 2285) - DRsp Nr. 2008/84910

OFD München, Verfügung vom 02.10.1995 - Aktenzeichen S 2285

DRsp Nr. 2008/84910

§§ 33, 33a EStG Berücksichtigung von Aufwendungen für typischen Unterhalt und außergewöhnlichen Bedarf einer anderen Person

Es ist gefragt worden, wie §§ 33 und 33a Abs. 1 EStG anzuwenden sind, wenn einem Stpfl. Aufwendungen für typischen Unterhalt und zugleich für agw. Bedarf (z. B. wegen Krankheit oder Pflegebedürftigkeit) einer anderen Person erwachsen. Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten FinBeh der Länder gilt dazu folgendes:

1. Die Aufwendungen für den typischen Unterhalt und für agw. Bedarf sind nach folgenden Kriterien abzugrenzen:

  • Der typische Unterhalt umfaßt den notwendigen Lebensunterhalt, wie er im Bundessozialhilfegesetz (BSHG) umschrieben wird. Dazu gehören insbesondere Aufwendungen für Ernährung, Unterkunft, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Heizung und persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens (vgl. § 12 BSHG).

  • Agw. Bedarf ist nur bei über den typischen Unterhalt hinausgehenden Bedürfnissen in besonderen Lebenslagen anzuerkennen, wie z. B. im Fall der Pflegebedürftigkeit oder der Behinderung oder im Krankheitsfall.

Der Stpfl. hat im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht (§ 90 AO) Unterlagen vorzulegen, die die Abgrenzung ermöglichen. Bei Unterbringung zur Pflege ist die Vorlage einer getrennten Rechnung üblicherweise zumutbar.

2. § 33a Abs. 1 EStG ist vor § 33 EStG zu prüfen