OFD München - Verfügung vom 04.07.1994
S 1316
Fundstellen:
; BStBl 1994 I S. 284

OFD München - Verfügung vom 04.07.1994 (S 1316) - DRsp Nr. 2008/85607

OFD München, Verfügung vom 04.07.1994 - Aktenzeichen S 1316

DRsp Nr. 2008/85607

§ 19 EStG Behandlung des von Organen der Europäischen Union gezahlten Tagegeldes für in ihrem Bereich verwendete Beamte

Für die steuerliche Behandlung des von den Organen der Europäischen Union (EU) gezahlten Tagegeldes für in ihrem Geschäftsbereich verwendete Beamte gilt folgendes:

1. Allgemeines

Die EU zahlt an nationale Sachverständige (Beamte), die einem ihrer Organe zugewiesen werden, ein Tagegeld. Daneben werden die nationalen Sachverständigen während der Dauer ihrer Tätigkeit bei der EU weiterhin von ihren Herkunftsdienststellen besoldet.

2. Steuerliche Behandlung nach nationalem deutschen Recht

Das Tagegeld ist Arbeitslohn, weil es mit Rücksicht auf das Dienstverhältnis gezahlt wird.

Das Tagegeld bleibt steuerfrei, soweit es auf steuerfreie Bezüge angerechnet wird:

Wird der Beamte nach § 123a Beamtenrechtsrahmengesetz zugewiesen und wird die Zuweisung einer Abordnung mit Auslandsdienstbezügen i. S. von § 58 Abs. 1 () gleichgestellt, erhält der Beamte neben den Inlandsdienstbezügen bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen von seinem deutschen Dienstherrn auch (steuerfreie) Auslandsdienstbezüge. Gewährte Tagegelder bleiben insoweit steuerfrei, als sie auf (steuerfreie) Auslandsdienstbezüge angerechnet werden. Das gleiche gilt bei Zahlungen von Vergütungen nach §§ 11, 12 Abs. 7 Auslandstrennungsgeldverordnung.