OFD München - Verfügung vom 04.10.1995
S 3224

OFD München - Verfügung vom 04.10.1995 (S 3224) - DRsp Nr. 2008/83990

OFD München, Verfügung vom 04.10.1995 - Aktenzeichen S 3224

DRsp Nr. 2008/83990

§ 103 BewG Behandlung der Anrechnung des Körperschaftsteuerguthabens und der Kapitalertragsteuer auf die Körperschaftsteuerschuld

Tz. 2 des Erl. des Bayer. Staatsministerium v. 29. 3. 1995 S 3224 befaßt sich mit der Frage der Berücksichtigung der Anrechnung von KSt und KapErtrSt bei der Einheitsbewertung des Betriebsvermögens in den Fällen, in denen ein Dividendenanspruch bereits vor dem Gewinnverteilungsbeschluß in der Steuerbilanz ausgewiesen ist.

Der BFH ist dieser Verwaltungsanweisung teilweise nicht gefolgt. Er hat in seinem Urt. v. 19. 7. 1994, II R 74/90 (BStBl II S. 946) entschieden, daß der Anspruch auf Anrechnung von KSt, der einer Obergesellschaft aus einer von der Untergesellschaft beschlossenen Gewinnausschüttung zusteht, bei der Obergesellschaft weder anzusetzen noch mit der eigenen KSt-Schuld der Obergesellschaft zu verrechnen ist. Dies gelte auch dann, wenn durch die ertragsteuerliche Erfassung des Dividendenanspruchs (einschließlich des KSt-Anspruchs), der auf einem erst nach dem Abschlußzeitpunkt gefaßten Gewinnausschüttungsbeschluß beruht, das zu versteuernde Einkommen der Obergesellschaft erhöht wird.

Durch die Übernahme der Steuerbilanzwerte ab dem Feststellungszeitpunkt 1. 1. 1993 hat dieses BFH-Urt. nur noch für Feststellungszeitpunkte bis 1. 1. 1992 Bedeutung.