Nach § 103 Abs. 1 BewG ist eine Gewinnausschüttungsverpflichtung als Schuld abzuziehen, wenn ein entsprechender Ausweis in der Steuerbilanz erfolgt ist. Für den Ansatz in der Steuerbilanz ist grundsätzlich die Handelsbilanz maßgebend (§ 5 Abs. 1 EStG i. V. mit § 8 Abs. 1 KStG)
Nach § 266 HGB ist der Jahresüberschuß in der Handelsbilanz unter „Eigenkapital” auszuweisen. Die Bilanz kann aber auch unter Berücksichtigung der vollständigen oder teilweisen Verwendung des Jahresergebnisses aufgestellt werden (§ 268 Abs. 1 Satz 1 HGB). Bei der AG und KGaA führt dies jedoch nicht dazu, daß die Gewinnausschüttung in der Handelsbilanz passiviert werden kann, da zwischen Bilanzaufstellung und Bilanzfeststellung unterschieden werden muß, wobei die Bilanzfeststellung nach § 174 Abs. 1 AktG für den Gewinnausschüttungsbeschluß maßgebend ist.
Bei der GmbH kann eine Gewinnausschüttung auch vor der Feststellung des Jahresabschlusses beschlossen werden. Die Handelsbilanz kann dann auch unter Berücksichtigung der vollständigen oder teilweisen Verwendung des Jahresergebnisses aufgestellt werden (§ 268 Abs. 1 Satz 1 HGB).
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