OFD München - Verfügung vom 06.08.1997
S 0361

OFD München - Verfügung vom 06.08.1997 (S 0361) - DRsp Nr. 2008/83667

OFD München, Verfügung vom 06.08.1997 - Aktenzeichen S 0361

DRsp Nr. 2008/83667

§ 180 AO; § 138 BewG Feststellungsverfahren für Zwecke der Bedarfsbewertung; Einheitlichkeit der gesonderten Feststellung; Verzicht auf Feststellungserklärungen

1. Einheitlichkeit der gesonderten Feststellung

Gesonderte Feststellungen i. S. des § 138 Abs. 5 BewG (Bedarfsbewertung) müssen dann einheitlich erfolgen, wenn der Gegenstand der Feststellung meh-reren Personen zuzurechnen ist. Dabei ist auf die Verhältnisse zum Zeitpunkt der Entstehung der ErbSt bzw. SchenkSt abzustellen. Folgende Fallgestaltungen sind hierbei denkbar:

A. Erbschaftsteuer:

1. Gehörte eine wirtschaftliche Einheit (wE) dem Erblasser allein und geht das Eigentum an der wE im Wege des Erbanfalls nur auf einen Erben über, ist der (gesamte) Wert der wE gesondert festzustellen und dem neuen Eigentümer allein zuzurechnen.

2. Gehörte eine wE dem Erblasser allein und geht das Eigentum an der wE im Wege des Erbanfalls auf mehrere Erben als Gesamtrechtsnachfolger über, ist der Wert der wE diesen Personen gegenüber gesondert und einheitlich festzustellen; die wE ist allen Miterben anteilig zuzurechnen. Die Feststellung erfolgt gegenüber allen Gesamtrechtsnachfolgern, wenn sich bei mindestens einem Beteiligten eine „materielle” Steuerpflicht ergibt („Bedarfsbewertung”).