OFD München - Verfügung vom 08.07.2002
S 3812a

OFD München - Verfügung vom 08.07.2002 (S 3812a) - DRsp Nr. 2008/80685

OFD München, Verfügung vom 08.07.2002 - Aktenzeichen S 3812a

DRsp Nr. 2008/80685

Entlastungen nach § 13 Abs. 2 a bei einer Übertragung von Einzelwirtschaftsgütern des Betriebsvermögens

Der BFH hat mit Urteil vom 20. März 2002 - II R 53/99 - entschieden, die Übertragung lediglich von Sonderbetriebsvermögen ohne den Mitunternehmeranteil, zu dem es gehört, stelle keinen Übergang von Betriebsvermögen im Weg der vorweggenommenen Erbfolge im Sinne des § 13 Abs. 2 a Satz 1 Nr. 2 ErbStG in der bis 31. Dezember 1995 anzuwendenden Fassung dar und sei daher nicht begünstigt. Die Entscheidung steht insoweit im Widerspruch zu den zu § 13 Abs. 2 a ErbStG ergangenen Verwaltungsanweisungen (gleich lautende Ländererlasse vom 29. November 1994, BStBl I S. 905, Tz. 1 Satz 4).

In Übereinstimmung mit den obersten Finanzbehörden der anderen Länder bitte ich, insoweit die Rechtsgrundsätze des BFH-Urteils vom 20. März 2002 - II R 53/99 - nicht über den entschiedenen Einzelfall hinaus anzuwenden.

Der BFH hat im gleichen Urteil entschieden, dass die Erklärung über die Inanspruchnahme des Betriebsvermögensfreibetrages keine höchstpersönliche Erklärung ist und somit nach dem Tod des Schenkers durch seine Gesamtrechtsnachfolger abgegeben werden kann. Insoweit ist das BFH-Urteil anzuwenden. Der dazu im Widerspruch stehende R 58 Abs. 1 Satz 3 ErbStR wird im Rahmen der Überarbeitung der Erbschaftsteuerrichtlinien angepasst.