OFD München - Verfügung vom 08.12.1997
S 2205

OFD München - Verfügung vom 08.12.1997 (S 2205) - DRsp Nr. 2008/84722

OFD München, Verfügung vom 08.12.1997 - Aktenzeichen S 2205

DRsp Nr. 2008/84722

§ 21 EStG Behandlung der Mittel des „Dritten Förderungswegs”

Der Freistaat Bayern fördert den Wohnungsbau im Dritten Förderungsweg mit der Vergabe von Mitteln aus öffentlichen Haushalten. Die Förderung erfolgt nach den Wohnungsbauförderungsbestimmungen - WFB - 1992 (AIMBl 1992 S. 509) sowie den besonderen/ergänzenden Bestimmungen des jeweiligen Programmjahres.

1. Förderung bis zum Jahr 1996

1.1 Zins- und tilgungsfreies „Darlehen”

Vertraglich wird die Förderung zunächst in die Gewährung eines, für die Dauer der bestimmungsgemäßen Belegung der geförderten Wohnung zins- und tilgungsfreies Darlehen gekleidet, dessen Valuta nach Erfüllung der Belegungs- und Mietpreisbindungen durch vertraglich zugesicherten Erlaß unwiderruflich in das Eigentum des Verfügungsberechtigten übergeht. Die Rückzahlungsverpflichtung ist an die ertragsteuerrechtlich unbeachtliche auflösende Bedingung einer Vertragsverletzung geknüpft.

1.2 Behandlung als Zuschuß