Der BFH hat in seinem Urt. v. 8. 9. 1994 (Az V R 88/92) entschieden, daß der Betreiber eines Sport- und Freizeitzentrums, der seine Einrichtungen und Leistungen - unabhängig von der tatsächlichen Inanspruchnahme - gegen ein Pauschalentgelt zur Verfügung stellt, keine nach § 12 Abs. 2 Nr. 9 UStG begünstigte Leistung erbringt, wenn zu der Anlage außer einem Schwimmbad und/oder einer Sauna noch weitere nicht von § 12 Abs. 2 Nr. 9 UStG erfaßte Einrichtungen (z. B. Fitness- und Gymnastikräume) gehören.
Nach Auffassung des BFH ist in einem solchen Fall Unternehmensgegenstand kein Leistungsbündel aus begünstigten und nicht begünstigten Leistungen, sondern eine Leistung besonderer Art, die - auch im Schätzungswege - nicht auf begünstigte und nicht begünstigte Teilleistungen aufgeteilt werden kann.
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