Wird für bestimmte Einkünfte nach den Verteilungsnormen eines Doppelbesteuerungsabkommens das Besteuerungsrecht dem Ausland zugewiesen (z. B. aufgrund der Tätigkeit, Belegenheit) so hat Deutschland als Ansässigkeitsstaat insoweit, als nicht ausdrücklich die Anrechnungsmethode anzuwenden ist, regelmäßig unter Progressionsvorbehalt freizustellen, auch wenn der ausländische Staat tatsächlich nicht von seinem Besteuerungsrecht Gebrauch mach (= Verbot der virtuellen Besteuerung).
Um sog. weiße Einkünfte zu vermeiden, ist in neueren Abkommen geregelt, daß eine Freistellung nur dann erfolgt, wenn die Einkünfte im Ausland tatsächlich besteuert werden.
Beispiel:
Art.
„Für die Zwecke dieses Artikels gelten Gewinne oder Einkünfte einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person als aus Quellen innerhalb des anderen Staates stammend, wenn sie in Übereinstimmung mit diesem Abkommen im anderen Vertragsstaat besteuert werden.”
Derartige Rückfallklauseln sind z. B. auch enthalten in
Art.
Art.
Art.
Abs. 16d Schlußprotokoll
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