OFD München - Verfügung vom 12.09.1995
S 2353
Fundstellen:
BStBl 1995 I 366

OFD München - Verfügung vom 12.09.1995 (S 2353) - DRsp Nr. 2008/85806

OFD München, Verfügung vom 12.09.1995 - Aktenzeichen S 2353

DRsp Nr. 2008/85806

Umzugskosten nach Abschn. 41 Abs. 2 LStR; Änderung der maßgebenden Beträge für umzugsbedingte Unterrichtskosten, sonstige Umzugsauslagen, klimabedingte Kleidung sowie des Ausstattungsbeitrags bei Auslandsumzügen ab 1. 5. 1995 (BMF-Schreiben v. 13. 6. 1995 S 2353)

Im Einvernehmen mit den obersten FinBeh der Länder gilt zur Anwendung der §§ 6 bis 10 des Bundesumzugskostengesetzes (BUKG) und der §§ 11 und 12 der Auslandsumzugskosten-VO für Umzüge ab 1. 5. 1995 folgendes:

1. Der Höchstbetrag, der für die Anerkennung umzugsbedingter Unterrichtskosten für ein Kind nach § 9 Abs. 2 des BUKG maßgebend ist, beträgt 2 030 DM.

2. Der Pauschbetrag für sonstige Umzugsauslagen nach § 10 Abs. 1 BUKG beträgt

a) für Verheiratete 1 907 DM
b) für Ledige 953 DM

Der Pauschbetrag erhöht sich für jede in § 6 Abs. 3 Sätze 2 und 3 BUKG bezeichnete weitere Person mit Ausnahme des Ehegatten um 420 DM.

3. Der Ortszuschlag, der für die Anerkennung von Aufwendungen für die Anschaffung klimabedingter Kleidung bei einem Umzug vom Inland ins Ausland nach § 11 Abs. 1 Satz 2 der Auslandsumzugskosten-VO maßgebend ist, beträgt 841 DM.

4. Der Ausstattungsbeitrag bei einem Umzug vom Inland ins Ausland nach § 12 Abs. 1 der Auslandsumzugskosten-VO beträgt

a) für Verheiratete (soweit nicht Buchst. b anwendbar ist) 10 440 DM