OFD München - Verfügung vom 13.03.1997
S 2286

OFD München - Verfügung vom 13.03.1997 (S 2286) - DRsp Nr. 2008/84935

OFD München, Verfügung vom 13.03.1997 - Aktenzeichen S 2286

DRsp Nr. 2008/84935

§ 33 EStG 1. Aufwendungen für die Pflege Dritter und für die eigene Pflege als außergewöhnliche Belastung; Nachweis der Pflegebedürftigkeit nach R 187 Abs. 1 EStR 1993; 2. Nachweis der Hilflosigkeit i. S. des § 65 Abs. 2 EStDV

Nach R 187 Abs. 1 Satz 2 EStR 1993 ist pflegebedürfig, wer die Voraussetzungen der Hilflosigkeit nach § 33b Abs. 6 EStG erfüllt. Der Nachweis der Pflegebedürftigkeit ist entsprechend § 65 Abs. 4 EStDV durch Vorlage eines Schwerbehindertenausweises mit dem Merkzeichen „H” oder durch einen Bescheid der für die Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes zuständigen Behörde, der die entsprechenden Feststellungen enthält, zu führen.

Mit Inkrafttreten des Pflege-Versicherungsgesetzes (SGB XI) zum 1. 1. 1995 ist der Begriff der Pflegebedürftigkeit gesetzlich in den §§ 14, 15 SGB XI weiter gefaßt worden, so daß die Pflegebedürftigkeit nicht mehr nur durch das strenge Kriterium der Hilflosigkeit i. S. des § 33b Abs. 6 Satz 2 EStG beschrieben werden kann. Die Feststellung einer der drei Pflegestufen nach dem SGB XI ist vielmehr als ausreichend anzusehen.

Die EStR 1996 wurden auf dieser Grundlage entsprechend geändert (R 188 Abs. 1 EStR 1996). Danach ist pflegebedürftig, wer die Voraussetzungen des § 14 SGB XI erfüllt. Der Nachweis hierüber ist durch eine Bescheinigung der Versicherer oder nach § 65 Abs. 2 EStDV zu führen.