OFD München - Verfügung vom 13.12.1995
S 2190

OFD München - Verfügung vom 13.12.1995 (S 2190) - DRsp Nr. 2008/85522

OFD München, Verfügung vom 13.12.1995 - Aktenzeichen S 2190

DRsp Nr. 2008/85522

§ 7 EStG Behandlung der vorweggenommenen Erbfolge - Bedingung und Befristung; hier: BMF-Schreiben v. 13. 1. 1993 (BStBl I S. 80)

Folgender Problemfall wurde bereits mehrfach der OFD zur Entscheidung vorgelegt:

Eltern übertragen ihr Anwesen auf den Sohn mit der Verpflichtung, nach dem Tod der Eltern Ausgleichszahlungen an Geschwister zu entrichten.

Bei der steuerrechtlichen Behandlung der Ausgleichszahlungen ist entsprechend den vertraglichen Vereinbarungen zu unterscheiden, ob eine Zahlung an die Geschwister nur zu leisten ist, wenn diese den Tod des längstlebenden Elternteils erleben, oder ob die Verpflichtung auch gegenüber den jeweiligen Erben der Geschwister zu erfüllen ist.

a) Ist eine Zahlung nur an die Geschwister zu leisten, die die Eltern überleben, ist die Entstehung des Rechts bzw. der Last ungewiß. Gem. Tz. 19 und 21 des o. a. BMF-Schreibens steht die Leistungsverpflichtung des Übernehmers somit unter einer aufschiebenden Befristung und ein Veräußerungsentgelt bzw. Anschaffungskosten sind erst bei Eintritt des Ereignisses anzusetzen.

b) Handelt es sich dagegen um unbedingte Ansprüche mit lediglich ungewiß befristeter Fälligkeit (s. BFH-Urt. v. 15. 7. 1992,BStBl II S. , ), sind die (ggf. abgezinsten) Ausgleichszahlungen als Anschaffungskosten anzusetzen; denn Zahlungen sind in diesem Fall immer zu leisten, entweder an die Geschwister, oder an deren Erben.