OFD München - Verfügung vom 13.12.1995
S 2284

OFD München - Verfügung vom 13.12.1995 (S 2284) - DRsp Nr. 2008/84905

OFD München, Verfügung vom 13.12.1995 - Aktenzeichen S 2284

DRsp Nr. 2008/84905

§ 33 EStG Aufwendungen zur Vermeidung oder Behebung gesundheitlicher Schäden durch Asbestfasern

1. Vorbehaltlich künftiger anderslautender bundeseinheitlicher Regelungen sind die Ausführungen zur Sanierung von Formaldehyd- und Holzschutzmittelausgasungen (ESt-Kartei, Karte 2.4 zu § 33 EStG) bei Asbestsanierungen analog anzuwenden. Voraussetzung für den Abzug als außergewöhnliche Belastung ist danach

a) ein Gutachten der zuständigen amtlichen technischen Stelle über die Asbesthaltigkeit der auszutauschenden Gegenstände,

b) eine Bestätigung der zuständigen amtlichen technischen Stelle, daß im konkreten Einzelfall eine tatsächliche Gesundheitsgefährdung durch austretende Asbestfasern besteht. Eine Sanierungsanordnung der Baubehörde im konkreten Einzelfall steht dieser Bestätigung gleich. Ein zusätzliches ärztliches Attes ist nicht mehr erforderlich.

Zentrale amtliche technische Stelle in Bayern für Asbestsanierungen ist die

Landesgewerbeanstalt Bayern
Tillystraße 2
90431 Nürnberg
Tel. 0911 - 65550

c) ein Nachweis darüber, daß die Sanierung entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen fachmännisch durchgeführt und die ausgetauschten Gegenstände ausreichend entsorgt werden (auf § 39 der Gefahrstoffverordnung, BGBl 1993 I S. 1782 ff. wird hingewiesen). Die bisherige Karte 2.4.1 ist auszureihen.