1. Vorbehaltlich künftiger anderslautender bundeseinheitlicher Regelungen sind die Ausführungen zur Sanierung von Formaldehyd- und Holzschutzmittelausgasungen (ESt-Kartei, Karte 2.4 zu § 33 EStG) bei Asbestsanierungen analog anzuwenden. Voraussetzung für den Abzug als außergewöhnliche Belastung ist danach
a) ein Gutachten der zuständigen amtlichen technischen Stelle über die Asbesthaltigkeit der auszutauschenden Gegenstände,
b) eine Bestätigung der zuständigen amtlichen technischen Stelle, daß im konkreten Einzelfall eine tatsächliche Gesundheitsgefährdung durch austretende Asbestfasern besteht. Eine Sanierungsanordnung der Baubehörde im konkreten Einzelfall steht dieser Bestätigung gleich. Ein zusätzliches ärztliches Attes ist nicht mehr erforderlich.
Zentrale amtliche technische Stelle in Bayern für Asbestsanierungen ist die
Landesgewerbeanstalt Bayern |
Tillystraße 2 |
90431 Nürnberg |
Tel. 0911 - 65550 |
c) ein Nachweis darüber, daß die Sanierung entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen fachmännisch durchgeführt und die ausgetauschten Gegenstände ausreichend entsorgt werden (auf §
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